Bericht eines Bürgers über das Polizeipräsidium Oberhausen, die Staatsanwaltschaft Duisburg und die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier zog ihre Beamten nicht zur Verantwortung

Grundrechtseingriffe ohne Legitimation

Verstöße gegen das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

Staatsanwaltschaft Duisburg erhob keine Anklage gegen Polizisten

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf griff nicht ein

Am 27.07.2012 waren drei Beamte vom Polizeipräsidium Oberhausen an der Biefangstraße im Einsatz und führten eine Geschwindigkeitsmessung durch. Ich verteilte Flugblätter. Die Beamten behaupteten, ich behinderte ihre Amtshandlung. Davon kann keine Rede sein.

Ich gab zunächst einem Fahrer, der bereits von der Polizei abgefertigt war, ein Flugblatt. Danach hielt Polizeioberkommissar Christian K. zwei weitere Autos an und unterhielt sich durch das linke Seitenfenster mit den Fahrern. Währenddessen reichte ich jeweils der Beifahrerin durch das rechte Fenster diskret ein Flugblatt, so daß Polizeioberkommissar K. von seinen Gesprächen mit den Fahrern nicht abgehalten wurde.

Polizeikommissar Christian K. behauptete, gegen mich einen Platzverweis auszusprechen, weil ich angeblich die Geschwindigkeitskontrolle störte. Rechtlich war ein Platzverweis gar nicht möglich.

Nach § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen darf ein Platzverweis nur in drei Fällen erfolgen: Wenn von einer Person eine Gefahr ausgeht, wenn sie die Hilfs- und Rettungsdienste behindert oder wenn sie Straftaten begehen wird. Nichts davon traf bei mir zu!

Der Polizeioberkommissar Christian K. drohte mir widerrechtlich an, mich in Gewahrsam zu nehmen. Ich erstattete Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und Nötigung.

Die Beifahrerin des zweiten PKW, Helga M., bestätigte später bei ihrer Vernehmung, daß ihr Mann (der Fahrer) überhaupt nichts von der Flugblattübergabe mitbekommen hat. Somit kann ich auch nicht die Polizeikontrolle gestört haben:

„Mein Mann dürfte das nicht mitbekommen haben. Er bekam auch nicht mit, was der Mann mit mir sprach. Er sah nur, daß der Mann auf meiner Seite war.“

Die Beifahrerin erklärte weiter, daß ich dem Befehl des Polizeikommissars Christian K., von dem PKW wegzutreten, sofort nachgekommen sei (obwohl ich dazu nicht verpflichtet war):

Die Beifahrerin hatte mir der Geschwindigkeitskontrolle und der Übertretung nichts zu tun. Es stand mir frei, neben dem Auto zu stehen und mich mit ihr zu unterhalten. Die Beifahrerin und ich waren unbeteiligte Bürger, die mit der anwesenden Polizei gar nichts zu tun hatten. Ausschließlich der Fahrer, der zu schnell gefahren war, mußte der Polizei zur Verfügung stehen.

Polizeioberkommissarin Petra W. führte gegen mich eine Maßnahme durch, die sie mißbräuchlich als „eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ bezeichnete. Sie forderte meinen Personalausweis und glich über Funk die Daten mit der Zentrale ab. Auch diese Maßnahme war widerrechtlich.

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen werden auch als Schleierfahndung bezeichnet. Die Schleierfahndung wurde 1995 in das Polizeiaufgabengesetz in Bayern aufgenommen. In Baden-Württemberg wurde sie 1996 eingeführt. Im Polizeigesetz NRW treten die Begriffe „Schleierfahndung“ und „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ gar nicht auf.

§ 12 des Polizeigesetzes NRW regelt die Identitätsfeststellung. Um es kurz zusammenzufassen: Die Polizei darf die Identität einer Person nur zur Abwehr einer Gefahr und zur Abwehr von Straftaten feststellen.

Polizeioberkommissarin Petra W. verlangte von mir die Herausgabe eines Flugblattes. Ich wollte keines abgeben, da ich nur fünf Stück bei mir trug. Sie starrte mich bedrohlich an und sagte, wenn ich ihr freiwillig kein Flugblatt gäbe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen. Nachdem Polizeihauptkommissar Rolf V. sie beschwichtigt hatte, sagte die Beamtin, dann bekäme ich eben meinen Personalausweis nicht zurück. Ich mußte ohne meinen Personalausweis nach Hause gehen. Ich erstattete Strafanzeige wegen Nötigung.

Polizeihauptkommissar Rolf V. nahm der Beifahrerin des dritten PKW das Flugblatt unter Vorspiegelung einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes ab. Die Polizei darf eine Sache nur sicherstellen, um eine Gefahr abzuwenden. Das Flugblatt wurde der Eigentümerin entgegen § 46 des Polizeigesetzes bis heute nicht zurückgegeben.

Ich erstattete wenige Minuten später telefonisch und per Telefax Widerspruch gegen alle Maßnahmen. Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier brauchte gut drei Monate, um darüber zu entscheiden ... Sie teilte mir lapidar mit, ein Widerspruch gegen abgelaufene Maßnahmen sei nicht vorgesehen und disziplinarrechtlich herrsche kein Handlungsbedarf. Die Polizeibeamten in Oberhausen verstoßen zwar gegen das Polizeirecht, aber es ist ihnen dienstrechtlich nichts vorzuwerfen. So lief es unter Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier beim Polizeipräsidium Oberhausen ab!

Ich werfe den beteiligten Beamten des Polizeipräsidiums Oberhausen folgende Verstöße vor, die von den Vorgesetzten Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier, Polizeioberrat Jürgen Fix und Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach nicht geahndet wurden:

Staatsanwaltschaft Duisburg Die linke Hand des Polizeipräsidiums Oberhausen: Staatsanwaltschaft an der Koloniestraße in Duisburg (Leiter: Horst Bien).

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Die Generalstaatsanwaltschaft an der Sternwartstraße 31 in Düsseldorf (Leiter: Gregor Steinforth).

Beteiligte:


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Letzte Änderung: 07.10.2023