Beschwerde über Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither und Oberstaatsanwalt Horst Bien bei der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW (LDI NRW)

Doppelbefragung durch die Staatsanwaltschaft Duisburg

Oberstaatsanwalt Seither sandte mir einen Anhörungsbogen nach § 111 OWiG zur Angabe meiner Personalien zu. Statt meine Antwort abzuwarten, forderte er am selben Tag eine Auskunft beim Meldeamt in Oberhausen an. Dabei forderte er doppelt soviele Daten an, wie nach § 111 OWiG vorgesehen sind.

Der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien behauptete, die Staatsanwaltschaft habe nicht damit rechnen können, daß ich den Anhörungsbogen beantworten würde! Ein Beispiel für seine Beschuldigung konnte er jedoch auch auf Nachfrage nicht nennen.

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
23.01.2017
Tel. 0176 51589575

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2 - 4
402013 Düsseldorf
Telefax 0211 38424 10

Doppelbefragung durch die Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither teilte mir mit Schreiben vom 18.08.2014 mit, daß er gegen mich ein Ermittlungsverfahren eröffnet habe. Mit seinem Anhörungsschreiben vom 05.11.2014 forderte er mich auf, nach § 111 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) meine Personalien gemäß dem beiliegenden Anhörungsbogen bis zum 10.12.2014 anzugeben (siehe Anlage 1). Dieser Pflicht bin ich mit Schreiben vom 05.12.2014 an die Staatsanwaltschaft Duisburg nachgekommen und habe meine Vornamen, den Familiennamen, Geburtsnamen, Geburtsort und Geburtstag, den Familienstand, Beruf, Wohnort, Straße und Staatsangehörigkeit angegeben.

Später erfuhr ich durch meine Akteneinsicht: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hat an demselben Tag (05.11.2014), an dem er mir den Anhörungsbogen zuschickte, gleichzeitig das Einwohnermeldeamt in Oberhausen angeschrieben und dort eine Auskunft nach § 31 des Meldegesetzes über mich verlangt! (Siehe Anlage 2)

Oberstaatsanwalt Seither behauptete in seinem Anschreiben an das Einwohnermeldeamt, die Auskunft sei zur Erfüllung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erforderlich. Diese Aussage war falsch, denn Oberstaatsanwalt Seither wußte, daß ich zur Beantwortung des Anhörungsbogens, den er mir selbst zugeschickt hatte, nach § 111 OWiG verpflichtet war, und er hatte keinen Grund anzunehmen, daß ich dieser Pflicht nicht nachkommen würde.

Zwar hatte Oberstaatsanwalt Seither beim Meldeamt noch weiter gehende Auskünfte angefordert, als in § 111 OWiG vorgesehen sind. Er kreuzte einfach wahllos alle vorgegebenen Felder in dem Vordruck an. Hierunter fallen z. B. Doktorgrad, Ordens-/Künstlername, Vornamen der Mutter und des Vaters, Sterbetag und Sterbeort, Paßnummer etc. (siehe Anlage 2). Die zusätzlichen Angaben wie Vornamen der Mutter und des Vaters, Paßnummer, teilte die Stadt Oberhausen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben vom 13.11.2014 gar nicht mit. Sie nannte nur wieder die Vornamen, den Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Straße, was ich nach § 111 OWiG schon selbst angegeben hatte. (Zusätzlich führte das Meldeamt nur das Einzugsdatum auf, weil hierfür in der Tabellenzeile der Wohnung eine Spalte vorgesehen ist.) Hierauf hakte Oberstaatsanwalt Seither nicht mehr nach, woraus sich ergibt, daß die zusätzlichen Angaben für die Verfolgung der angeblichen Straftat nicht erforderlich waren.

Doppelte Auskünfte und Anfragen sind nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz und dem Meldegesetz nicht vorgesehen:

„§ 111 OWiG dient dem Zweck, die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung zu erhöhen. Die Norm soll dazu beitragen, daß die Behörde nicht gezwungen ist, die Identität eines Betroffenen erst durch aufwendige oder umständliche Maßnahmen festzustellen. Sie dient damit einer effizienten staatlichen Personalienfeststellung.“ (BVerfG NJW 95, 3110) „Die Vorschrift ist lediglich nicht anzuwenden, wenn die Ordnungsbehörde die zur Durchführung der jeweiligen staatlichen Aufgaben notwendigen Personalien bereits positiv kennt oder die Identität der Person nach den Umständen des Einzelfalls bereits feststeht.“ (OLG Hamm NJW 88, 274) Ich habe den Leitenden Oberstaatsanwalt in Duisburg, Horst Bien, mit Schreiben vom 29.02.2016 unterrichtet. Oberstaatsanwalt Bien hat auf mein Anschreiben nicht reagiert. Er will offenbar nicht dafür sorgen, daß Oberstaatsanwalt Seither bzw. ggf. andere Staatsanwälte in Zukunft keine Doppelauskünfte mehr einholen werden.

Durch die unbegründeten Anfragen wird bei den Meldebehörden der Kommunen überflüssigerweise bekannt, daß gegen den betroffenen Bürger von der Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Außerdem entsteht hierdurch ein doppelter Arbeitsaufwand, nämlich bei dem betroffenen Bürger selbst und bei der Meldebehörde.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Anlagen: 2

Anlage 1: Anhörungsbogen des Oberstaatsanwaltes Wolfgang Seither an mich vom 05.11.2014

Anhörungsbogen des Oberstaatsanwaltes Wolfgang Seither vom 05.11.2014

Anlage 2: Auskunftsersuchen des Oberstaatsanwaltes Wolfgang Seither an das Einwohnermeldeamt in Oberhausen vom 05.11.2014

Auskunftsersuchen des Oberstaatsanwaltes Wolfgang Seither an das Einwohnermeldeamt in Oberhausen vom 05.11.2014

Man beachte, daß Oberstaatsanwalt Seither in der Anlage 2 alle Felder wahllos angekreuzt hat und damit mehr Daten anfordert, als nach dem Anhörungsbogen (Anlage 1) vorgesehen sind!

Eingangsbestätigung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2017

Eingangsbestätigung der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2017

Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2017

Nachricht der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2017

Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2017

Nachricht der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2017

Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2017

Nachricht der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2017

Nachricht der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2017, Anlage S. 1

Nachricht der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2017, Anlage S. 2

Nachricht der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2017, Anlage S. 3

Anmerkungen zu dem obigen Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes Horst Bien und des Oberstaatsanwaltes Uwe Mühlhoff

  1. Zitat: „Die Frage, ob in ‚ähnlich gelagerten Fällen‘ neben der Übersendung eines Anhörungsbogens ‚stets‘ alle abrufbaren Meldedaten bei der zuständigen Meldebehörde erhoben werden, ist zu verneinen. Die Einholung einer Meldeauskunft ... wird zum einen regelmäßig dann unterbleiben, wenn und soweit sich aktuelle und vollständige Personaldaten in den Akten (z. B. aufgrund eines seitens der Polizei beigefügten Personalbogens) oder in MESTA (z. B. aufgrund aktueller weiterer Verfahren mit Bezug auf den Beschuldigten, sei es als Zeuge, Geschädigter oder Beschuldigter) befinden.“

    Das bedeutet, daß in all den Fällen, in denen kein Personalbogen der Polizei oder keine Personaldaten aufgrund anderer laufender Verfahren bei der Staatsanwaltschaft vorliegen, die Doppelanfrage bei dem Beschuldigten und bei der zuständigen Meldebehörde erfolgt. Und genau darüber habe ich mich beschwert. Denn der Anhörungsbogen dient ja gerade dazu, daß die erforderlichen Daten (und nur diese – siehe folgender Punkt!) auf einfache Weise beim Beschuldigten erhoben werden können.

  2. Zitat: „Zum anderen werden regelmäßig nicht alle abrufbaren Meldedaten erhoben. Das entsprechende Schreiben an das Einwohnermeldeamt sieht ebenso wie die Online-Abfrage über das ‚Meldeportal Behörden‘ vor, daß die erbetenen Auskünfte selektiv ausgewählt werden können, da z. B. die Paßnummer, die Vornamen der Eltern usw. oftmals nicht von Relevanz für das Verfahren sind.“

    Genau das hat Oberstaatsanwalt Seither in seiner Anfrage an das Einwohnermeldeamt vom 05.11.2014 nicht getan! Er sah von der selektiven Auswahl ab, indem er alle Felder wahllos ankreuzte. Dadurch begehrte er zusätzliche Daten, die nach § 111 OWiG gar nicht vorgesehen sind!

  3. Zitat: „Eine parallel zur Übermittlung eines Anhörungsbogens an den Beschuldigten erfolgende Einholung entsprechender Meldeauskünfte ist nach hiesiger Einschätzung regelmäßig sachgerecht, weil erfahrungsgemäß zahlreiche Beschuldigte trotz der Bußgeldbewehrung der Auskunftspflichten gemäß § 111 Abs. 1 OWiG keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben machen bzw. solche erst verspätet zur Akte reichen.“

    Diese Aussage stellt eine Vorverurteilung aller auskunftspflichtigen Bürger dar. Die Staatsanwaltschaft Duisburg unterstellt von vornherein jedem Bürger, daß er seiner Pflicht nach § 111 OWiG sowieso nicht genügen werde, und ergreift weitere Maßnahmen, die sie erst ergreifen dürfte, wenn erwiesen wäre, daß der Bürger seiner Auskunftspflicht nicht freiwillig nachkommt. Dann frage ich mich, warum die Staatsanwaltschaft Duisburg überhaupt noch Anhörungsbogen versendet und warum die Nichtbeantwortung noch bußgeldbewehrt ist, wenn die Staatsanwaltschaft sowieso vorauseilend und am selben Tage (!) die Auskunft bei der Meldebehörde einholt. Das angedrohte Bußgeld erfüllt überhaupt keinen Zweck, wenn die erforderlichen Daten (und noch weitere Daten) ohnehin beim Einwohnermeldeamt erhoben werden.

    Abgesehen davon war Oberstaatsanwalt Seither aus seinem ersten Versuch im Jahre 2007, mir eine Falsche Verdächtigung anzuhängen, (147 Js 65/07) bekannt, daß ich damals den Anhörungsbogen korrekt und fristgemäß zurückgesandt hatte (Seite 5 unter 147 Js 65/07).

Bescheid der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2017

Bescheid der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2017

Bescheid der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2017, Anlage S. 1

Bescheid der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2017, Anlage S. 1

Bescheid der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2017, Anlage S. 1

Meine Antwort an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2018

nebst Fragen an den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien (unbeantwortet) (siehe Punkte 1. und 3.)

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
20.01.2018
Tel. 0176 51589575

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Frau Jutta Katernberg
Kavalleriestraße 2 - 4
402013 Düsseldorf
Telefax 0211 38424 10

Kopien an: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Dr. Holznagel, Aktenzeichen 4150 - III.6, Telefax 0211 8792 456
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, Aktenzeichen nicht bekannt, Telefax 0211 9016 200
Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien persönlich, Staatsanwaltschaft Duisburg, Telefax 0203 9938 888

Ihr Zeichen (LDI NRW): 205.6.0-298/17
Doppelbefragung durch die Staatsanwaltschaft Duisburg in dem Verfahren 110 Js 52/14 wegen angeblicher Falscher Verdächtigung

Ihr Schreiben vom 18.12.2017 nebst Schreiben der Frau Dr. Holznagel, Ministerium der Justiz NRW, vom 21.07.2017
Zitat aus dem Brief des Leitenden Oberstaatsanwalts Horst Bien ans Justizministerium NRW von Juni/Juli 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Schreiben der Frau Dr. Holznagel aus dem Justizministerium vom 21.07.2017 ist mir erst nach 5 Monaten als Anlage zum Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 18.12.2017 zugegangen. Deshalb kann ich mich erst jetzt dazu äußern.

1. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg, Horst Bien, behauptete in seinem Schreiben an das Justizministerium NRW, eine zusätzliche Abfrage an die Meldebehörde zusätzlich zu der Anhörung nach § 111 OWiG sei in meinem speziellen Fall geboten gewesen, weil aufgrund meiner „Persönlichkeit“ und zahlreicher angeblich „unbegründeter Strafanzeigen“ nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß ich „zeitnahe und vollständige“ Auskünfte erteilen würde.

Der Leitende Oberstaatsanwalt Bien wirft mir demnach vor, unzuverlässig zu sein, meinen Pflichten nicht nachzukommen und Fristen zu ignorieren. Er tut das, ohne irgendeinen Beleg oder ein Beispiel für seine Unterstellung zu nennen.

2. Meine Personalien nach § 111 OWiG zum Verfahren 110 Js 52/14 habe ich dem Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien vollständig und fristgemäß mit Telefax vom 05.12.2014 mitgeteilt. Trotz dieser Kenntnis unterstellte mir Herr Bien in seinem Brief von ca. Juni/Juli 2017 an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen, man habe nicht damit rechnen können, daß ich „zeitnahe und vollständige“ Auskünfte erteile!

In meiner Personalienangabe vom 05.12.2014 hatte ich meine Staatsangehörigkeit selbstverständlich richtig angegeben. Auch das Meldeamt in Oberhausen hatte sie korrekt übermittelt. Doch Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither trug in seinem Strafbefehlsentwurf vom 05.01.2015 eine falsche Staatsbürgerschaft ein. Dadurch stand auch in den Beschlüssen des Amtsgerichtes Duisburg eine falsche Nationalität. Hierüber habe ich den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien mit Schreiben vom 29.02.2016 freiwillig persönlich unterrichtet! Auch diese weitere Kenntnis konnte Oberstaatsanwalt Bien nicht davon abhalten, in seinem Brief von ca. Juni/Juli 2017 an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen zu behaupten, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, daß ich „zeitnahe und vollständige“ Auskünfte erteile.

3. Den Vorwurf, ich hätte „zahlreiche unbegründete“ Strafanzeigen erstattet, weise ich zurück. Oberstaatsanwalt Bien machte falsche Angaben. Zu der Mißhandlung am 06.04.2014 an der Nohlstraße in Oberhausen habe ich am 08.04.2014 Strafanzeige erstattet. Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren (147 UJs 4/14). Der 1. Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren des 2. Täters wurde gegen Zahlung von 500 EUR eingestellt. – In der Ermittlung wegen versuchten Totschlags zu meinem Nachteil wurde das Verfahren eingestellt, weil kein Täter gefunden werden konnte (22 UJs 7136/05). – Zu meiner Strafanzeige vom 13.12.2002 wurde das Verfahren unter der Auflage von Sozialstunden eingestellt (204 Js 127/03). – Nach meiner Strafanzeige vom 19.10.2003 wurde das Verfahren nur deshalb eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben einer anderen, bereits verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fiele (205 Js 1430/03). Ich kann doch nicht ahnen, ob der Täter schon verurteilt oder angeklagt ist!

4. Hinsichtlich der Vorgänge vom 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in Oberhausen kann Oberstaatsanwalt Bien nicht beurteilen, ob die Strafanzeigen „begründet“ waren, weil er nicht anwesend war. Die Staatsanwaltschaft Duisburg konnte die von mir angegebenen Zeugen nicht ermitteln. Die Polizeibeamten, die vor Ort waren, scheinen die Ansicht des Oberstaatsanwalts Bien nicht zu teilen. Sie nahmen – aus Gründen, die mit der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu tun haben – den angehaltenen Fahrer und das Kennzeichen des Zeugenfahrzeuges nicht ins Meßprotokoll auf, so daß die Staatsanwaltschaft Duisburg die Fahrzeuginsassen und Zeugen nicht ermitteln konnte.

5. Meine Strafanzeige wegen der Nichtrückgabe eines von der Polizei „sichergestellten“ Handzettels (siehe Fußnote 1) an die Eigentümerin (mutmaßliche Unterschlagung) hat Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither mit der Begründung eingestellt, er selbst (!) habe den Handzettel im Original in seiner Akte und folglich habe die beschuldigte Polizeiführungskraft darauf keine Einwirkung mehr. Er übersah, daß seine Behauptung die Polizeiführungskraft nicht mehr entlasten konnte, als sie ihn selbst belastete. Denn wenn die Polizeiführungskraft angeblich keine Einwirkung hatte, dann hatte er selbst ja um so mehr Einwirkung auf den Handzettel. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither war also selbst in die Vorgänge um die Nichtrückgabe des Handzettels verwickelt. Der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien war durch meine Schreiben vom 05.12.2014 und 09.12.2015 über alles informiert. Er weigerte sich, Oberstaatsanwalt Seither aus dem Verfahren abzuziehen.

(Fußnote 1: Nach der Aussage des Polizeihauptkommissars Rolf V. vom 21.04.2013 hat er den Handzettel bei der Fahrzeuginsassin „sichergestellt“. Polizeioberkommissarin Petra W. behauptete in ih­rem Vermerk vom 03.08.2012, die Insassin habe den Handzettel „freiwillig ausgehändigt“. Dieser Behauptung hatte ich in meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 widersprochen. Alle acht Empfänger meiner Stellungnahme, einschließlich Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, ha­ben meine Analyse widerspruchslos akzeptiert. Das Unterschlagungsverfahren wäre der pas­sende Anlaß gewesen, um vor Gericht die Umstände des Besitzüberganges aufzuarbeiten, aber das wußte Oberstaatsanwalt Seither zu verhindern.)

6. Oberstaatsanwalt Bien hat Ihnen verschwiegen, daß Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither schon zweimal gegen mich ein unbegründetes Ermittlungsverfahren wegen angeblicher „Falscher Verdächtigung“ eingeleitet hat.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither versuchte 2007, mir einen Strafbefehl wegen Falscher Verdächtigung zu unterschieben: Am 04.04.2007 teilte ich der Staatsanwaltschaft Duisburg wahrheitsgemäß mit, daß Polizeikommissar Klaus O. aus Oberhausen eine von mir in der Fafnerstraße in Oberhausen mündlich erstattete Strafanzeige nicht weitergeleitet hatte. Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden eröffnete ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen den Polizeikommissar (147 Js 44/07). Polizeikommissar Klaus O. leugnete. Somit stand Aussage gegen Aussage. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither eröffnete gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Falscher Verdächtigung (147 Js 65/07). Ebenso wie in dem letzten Verfahren 110 Js 52/14 kündigte Seither mir einen Strafbefehl an und schickte mir einen Anhörungsbogen nach § 111 OWiG zu. Diesen beantwortete ich mit Schreiben vom 18.08.2007 [Seite 5 unter (147 Js 65/07)]. Es war Oberstaatsanwalt Seither also seit 2007 bekannt, daß ich eine Personalienauskunft nach § 111 OWiG korrekt und fristgemäß erteilt hatte. Nachdem der Anklageversuch im Jahr 2007 gescheitert war, sollte Oberstaatsanwalt Seither dann sieben Jahre später mit dem Verfahren 110 Js 52/14 einen neuen Versuch unternehmen.

7. Frau Dr. Holznagel vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen erklärte in ihrem Schreiben vom 21.07.2017, das „automatisierte Anrufverfahren“ zur Einholung einer Meldeauskunft sei effizient und beschleunige das Verfahren, auch im Interesse der mutmaßlich Geschädigten. Oberstaatsanwalt Bien spricht von „Meldeportalanfragen“. Frau Dr. Holznagel und Herr Bien haben übersehen, daß Oberstaatsanwalt Seither keine „automatisierte Anfrage“ bzw. Meldeportalanfrage durchgeführt hat. Er hat die Stadt Oberhausen am 05.11.2014 auf dem Postweg angeschrieben. Sein Schreiben ging laut Eingangsstempel am 11.01.2014 bei der Stadt Oberhausen und am 12.11.2014 beim Bereich Bürgerservice/Öffentliche Ordnung ein (Blatt 23A der Akte). Die Stadt Oberhausen versandte die gewünschte Auskunft am 13.11.2014 auf dem Postweg an die Staatsanwaltschaft Duisburg (Blatt 24 der Akte). Dieses Blatt trägt dann auf der Rückseite (Blatt 24R) einen Stempel vom 11. Dezember und eine Verfügung des Oberstaatsanwalts Seither vom 12.12.2017 (!). Wo ist die von Frau Dr. Holznagel geforderte Effizienz zu erkennen?

Meine eigene Auskunft nach § 111 OWiG hatte ich am 05.12.2017 per Telefax übermittelt. Oberstaatsanwalt Seither hatte mir eine Frist bis zum 10.12.2017 gesetzt. Was hätte es Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither gekostet, bis Fristablauf auf meine Antwort zu warten, statt vorschnell das Meldeamt in Oberhausen zu bemühen? Zumal ihm aus seinem ersten Versuch 2007 (147 Js 65/07) bekannt war, daß ich damals die gewünschte Auskunft fristgerecht erteilt hatte (siehe oben).

Dann geschah einen Monat lang gar nichts. Am 05.01.2015 druckte Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither zwei Urteile aus Juris aus (Blatt 33 - 48 der Akte 110 Js 52/14), deren zweites (Tatort bei Falscher Verdächtigung) ihm die Möglichkeit eröffnete, den „Tatort“ und damit auch den Gerichtsort nachträglich von Oberhausen nach Duisburg zu verlegen. Dadurch wurde Richterin Rita Bohle am Amtsgericht Duisburg für das Verfahren zuständig, die vor allem dadurch auffiel, daß sie wie ein Automat von Oberstaatsanwalt Seither abschrieb und sich weder zu meiner Stellungnahme vom 14.12.2015 noch zur Eingabe meines Pflichtverteidigers vom 04.02.2016 äußern sollte.

Am selben Tag (05.01.2015) reichte er dem Amtsgericht seinen „Strafbefehlsentwurf“ ein (Blatt 49 ff. der Akte). Es verstrichen weitere 5 Monate. Am 17.06.2015 erkundigte Oberstaatsanwalt Seither sich nach dem Stand des Verfahrens (Blatt 52 der Akte). Die erste Hauptverhandlung wurde dann schließlich auf den 24.09.2015 anberaumt. Wo zeigt sich die von Frau Dr. Holznagel geforderte Beschleunigung des Verfahrens? Es war gerade der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien, der das Verfahren verzögerte, indem er sich weigerte, den an den Vorwürfen beteiligten Oberstaatsanwalt Seither gegen einen anderen Staatsanwalt auszutauschen, der das Verfahren höchstwahrscheinlich sofort eingestellt hätte. Herr Bien beklagte sich doch in seinem Brief an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen über „unbegründete“ Strafanzeigen; warum ging er dann nicht im eigenen Hause dagegen vor?

8. Der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien behauptet in seinem Brief an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen, meine korrekten Personalien seien bei der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht bekannt gewesen. Das stimmt nicht: Die Polizeibeamtin Petra W. führte am 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in Oberhausen an mir eine sog. „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ (Schleierfahndung) durch. Hierüber war Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither informiert. Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier war mit der „verdachtsunabhängigen Personenkontrolle“ einverstanden. Eine Nachricht über die beantragte Löschung der Daten habe ich nie erhalten. Demnach müßten sie Oberstaatsanwalt Seither 2014 über die Polizei noch zur Verfügung gestanden haben.

9. Die Datenschutzbeauftragte ließ außer acht, daß Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither bei seiner Anfrage an die Meldebehörde in Oberhausen viel mehr Daten beantragte, als nach § 111 OWiG vorgesehen sind. Nach § 111 OWiG muß man insgesamt 10 Daten angeben: Vorname, Familienname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtstag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit. Oberstaatsanwalt Seither verlangte vom Meldeamt doppelt soviele, nämlich 20 Daten: Vorname, Familienname, Geburtsname, Doktorgrad, Ordens-/Künstlername, Anschrift, Anschrift aktuell seit, Tag der Anmeldung, Vorname der Mutter, Paßnummer, Tag der Abmeldung, Geburtstag, Geburtsort, Geschlecht, Gesetzliche Vertreter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sterbetag, Sterbeort, Vorname des Vaters (Blatt 23A der Akte). Er kreuzte einfach alle Kästchen auf dem Anfrageformular an. Hieraus ergibt sich, daß Herrn Biens Aussage, man habe nur deshalb beim Meldeamt angefragt, weil man befürchtete, ich würde die Anfrage nach § 111 OWiG nicht beantworten, nicht zutrifft. Denn die Anfrage beim Meldeamt diente ja offensichtlich dazu, mehr Daten einzuholen, als nach § 111 OWiG vorgesehen sind!

10. Der Bescheid der Datenschutzbeauftragten enthält keine Maßgabe für die Zukunft. Aus dem Brief des Oberstaatsanwalts Bien ergibt sich, daß in dem Fall, wo ich Beschuldigter einer Straftat sein sollte, aufgrund meiner „Persönlichkeit“ immer eine Anfrage an die Meldebehörde meiner Stadt ergeht. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen, die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und die Datenschutzbeauftragte erklärten sich damit einverstanden. Ich darf also aufgrund dieser neuen Erkenntnisse davon ausgehen, daß ich zukünftig von einer Auskunftserteilung nach § 111 OWiG gegenüber der Staatsanwaltschaft Duisburg freigestellt bin.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Oberstaatsanwalt Horst Bien konnte seine Beschuldigungen nicht erklären

Meiner Bitte, den Beteiligten einige Beispiele zu nennen, wo ich bei Behörden nicht vollständig oder nicht fristgemäß Auskunft erteilt haben soll, (siehe Punkt 1. in dem obigen Brief) ist der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien aus Duisburg nicht nachgekommen.

Ferner hatte Oberstaatsanwalt Bien mich beschuldigt, unbegründete Strafanzeigen erstattet zu haben. Meine Anfrage, ob er eine Strafanzeige allein deswegen für unbegründet halte, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte oder der Täter wegen einer anderen, schwereren Tat verurteilt wurde, (siehe Punkt 3. in dem obigen Brief) hat Herr Bien nicht beantwortet.

Bescheid der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2018

Bescheid der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2018, S. 1

Bescheid der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2018, S. 2


Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023