Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier

Widerspruch gegen den angeblichen "Platzverweis" des Polizeioberkommissars und Anzeigenunterdrückers Christian K., Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz

Beachte: Der angebliche "Platzverweis" erfolgte um 15:08 auf der Biefangstraße; den untenstehenden Widerspruch habe ich 27 Minuten später, um 15:35, aus meiner Wohnung in der Roßbachstraße per Telefax versandt.

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
27.07.2012
Tel. 0176 51589575

Polizeipräsidium Oberhausen
Polizeipräsidentin
Friedensplatz
Oberhausen
Telefax 826 3350

Widerspruch gegen Platzverweis
Übermittlung per Telefax am 27.07.2012 um 15:35

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Polizeibeamte K. hat am 27.07.2012 um 15:08 einen Platzverweis gegen mich ausgesprochen.

Am 27.07.2012 waren drei Polizeibeamte (Herr K., ein weiterer Beamter und eine Beamtin, die ihren Namen nicht nennen wollten) an der Biefangstraße 25 im Einsatz und führten eine Geschwindigkeitsmessung durch.

Ich verteilte Flugblätter. Ihre Beamten behaupteten, ich behinderte ihre Amtshandlung. Davon kann keine Rede sein.

Herr K. unterhielt sich nur mit den Fahrern von zwei Fahrzeugen. Währenddessen gab ich jeweils der Beifahrerin durch das Beifahrerfenster ein Flugblatt, so daß Herr K. von seinem Gespräch mit dem Fahrer nicht abgehalten wurde.

Ihre Beamten drohten mir an, mich in Gewahrsam zu nehmen. Sie behielten meinen Personalausweis zurück, den sie mir allerdings fünf Minuten später nach Hause brachten.

Bitte heben Sie den Platzverweis sofort auf!

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns

Polizeiinspektion Nord am Wilhelmplatz in Oberhausen-Sterkrade Die Polizeiinspektion Oberhausen-Nord am Wilhelmplatz in Oberhausen-Sterkrade. Hier ist die Direktion Verkehr ansässig. Leider verstießen die Beamten massiv gegen das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen.

Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier

Widerspruch gegen die angebliche "verdachtsunabhängige Personenkontrolle" der Polizeioberkommissarin und Anzeigenunterdrückerin Petra W., Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz

Es gibt in NRW überhaupt keine "verdachtsunabhängige Personenkontrolle", aber das ist Polizeipräsidentin Wittmeier gleichgültig!

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
27.07.2012
Tel. 0176 51589575

Polizeipräsidium Oberhausen
Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier
Friedensplatz 2
46045 Oberhausen
Telefax 826 3350

Widerspruch gegen sogenannte "verdachtsunabhängige Personenkontrolle"

Sehr geehrte Frau Wittmeier,

Ihre namentlich unbekannte Polizeibeamtin hat gegen mich an der Biefangstraße 25 in 46149 Oberhausen am 27.07.2012 gegen 15:02 eine Maßnahme durchgeführt, die sie als „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ bezeichnete.

Am 27.07.2012 waren drei Polizeibeamte (Herr K., ein weiterer Beamter und eine Beamtin, die ihren Namen nicht nennen wollten) an der Biefangstraße 25 im Einsatz und führten eine Geschwindigkeitsmessung durch.

Ich verteilte Flugblätter und nahm mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Pressefreiheit wahr. Ihre Beamtin kündigte mir daraufhin an, daß sie gegen mich eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle durchführen wolle.

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen werden auch als Schleierfahndung bezeichnet. Die Schleierfahndung wurde 1995 in das Polizeiaufgabengesetz in Bayern aufgenommen. In Baden-Württemberg wurde sie am 1. September 1996 eingeführt. Die verdachtsunabhängige Personenkontrolle ist Ländersache. Sie ist rechtlich umstritten, da sie den Gleichheitsgrundsatz verletzen könnte. Im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen treten die Begriffe „Schleierfahndung“ und „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ gar nicht auf.

§ 12 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen regelt die Identitätsfeststellung. Um es kurz zusammenzufassen: Die Polizei darf die Identität einer Person nur zur Abwehr einer Gefahr und zur Abwehr von Straftaten feststellen. Eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Ein Verdacht im Sinne von § 12, daß von mir eine Gefahr oder strafbares Verhalten ausgeht, lag gegen mich nicht vor. Bitte machen Sie die rechtswidrige Maßnahme rückgängig und löschen Sie alle erhobenen Daten!

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Bomanns

Eingangsbestätigung des Polizeipräsidiums Oberhausen vom 30.07.2012

Polizeipräsidium Oberhausen, Postfach 101217, 46012 Oberhausen
30. Juli 2012
Seite 1 von 1
Aktenzeichen:
PPin 13.05.01-25/12

Herm
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen

Ihre Schreiben vom 27.07.2012

Sehr geehrter Herr Bomanns,

ich bestätige den Eingang Ihrer Schreiben vom 27.07.2012.

Ihre Beschwerde wurde an die zuständige Dienststelle mit der Bitte
um Überprüfung weitergeleitet.

Sachbearbeiter und Ansprechpartner für Ihre Beschwerde ist Herr
Regierungsoberamtsrat Juber. Bei Nachfragen können Sie ihn
unter der Telef.-Nr. 0208/826-3210 oder unter der Email-Adresse
werner.juber@polizei.nrw.de erreichen.

Ich bitte um etwas Geduld und hoffe auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
- Ahcin -
(Vorzimmer Polizeipräsidentin)

Polizeipräsidium Oberhausen Das Polizeipräsidium Oberhausen, Leiterin: Diplom-Sozialwirtin Kerstin Wittmeier. Leider hielt sie ihre Beamten nicht dazu an, das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen zu befolgen.

Ausweichender Bescheid der Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier vom 05.11.2012

Diplom-Sozialwirtin und Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier ging einer Entscheidung aus dem Weg. Sie behauptete, man könne gegen Verwaltungsakte keinen Widerspruch einlegen. Sie lenkte mit dem Verweis auf Strafanzeigen ab.

Ich brauchte 27 Minuten, um Widerspruch einzulegen, und die "schnelle" Polizeipräsidentin Wittmeier reagierte schon nach 3 Monaten und 9 Tagen:

Polizeipräsidium Oberhausen, Postfach 101217, 46012 Oberhausen
05. November 2012
Seite 1 von 1
Aktenzeichen:
PPin 13.05.01- 25/12

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Widerspruch gegen einen Platzverweis am 27.07.2012
Widerspruch gegem sog. "verdachtsunabhängige Personen-
kontrolle"
Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin vom 27.07.2012
Aktenzeichen der StA Duisburg 110 Js 98/12

Sehr geehrter Herr Bomanns,

mit Ihren Schreiben vom 27 .07 .2012 legten Sie Widerspruch ein

- bezüglich eines Platzverweises, der gegen Sie von meinen Poli-
zeibeamten ausgesprochen wurde,
- gegen sog. "verdachtsunabhängige Personenkontrolle".

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den von Ihnen genannten Maß-
nahmen um Verwaltungsakte handelte, welche sich gem. § 43 ll VwVfG
NRW erledigt haben, ist ein Widerspruch gegen diese nicht vorgesehen.
Zudem verweise ich auf § 110 JustG NRW. Ich habe daher Ihre Anfrage
als Beschwerde gewertet.

Die Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin wurde durch die Staatsan-
waltschaft, nach Prüfung des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes
eingestellt, da der Tatbestand - Verdacht der Nötigung - den Sie vorge-
tragen haben, nicht erfüllt ist. Auch ich komme zu dem Ergebnis, dass
ein disziplinarrechtlicher Überhang nicht ersichtlich ist.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde weise ich aus diesem Grunde zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Wittmeier
Polizeipräsidentin

Meine Antwort vom 14.11.2012 an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
14.11.2012
Tel. 0176 51589575

Polizeipräsidium Oberhausen
Polizeipräsidentin
Friedensplatz
Oberhausen
Telefax 826 2009

Widerspruch gegen Platzverweis vom 27.07.2012
Widerspruch gegen „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ vom 28.07.2012
Ihr Schreiben vom 05.11.2012

Sehr geehrte Frau Wittmeier,

der rechtswidrige Platzverweis wurde gegen 15:08 ausgesprochen. Ich habe hiergegen Widerspruch erhoben, während der Platzverweis noch bestand, nämlich gegen 15:15 mündlich unter dem Polizeinotruf und, da dies nicht zum Erfolg führte, um 15:36 unter Ihrer Telefax-Nummer 826 3350.

Wenn Sie einen Verwaltungsakt, den Ihr Beamter aus dem Bauch heraus in zwei Sekunden beschließt, beim Polizeipräsidium nicht innerhalb zehn Minuten prüfen und aufheben können, ist das nicht meine Schuld.

Am nächsten Morgen, 28.07.2012, um 10:53 habe ich ebenfalls per Telefax gegen die sog. „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ Widerspruch eingelegt und Sie aufgefordert, alle Daten zu löschen.

Sie ließen sich endlos lange Zeit ...

Haben Sie wirklich drei Monate nichts anderes getan, als auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft zu warten? Die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich doch überhaupt nicht mit Verwaltungsakten.

Was die Strafanzeige gegen die Beamtin W. betrifft, so hat Ihre Beamtin gegenüber der Staatsanwaltschaft falsche Angaben gemacht:

1. Sie behauptete, ich hätte meinen Personalausweis freiwillig zurückgelassen. Das ist nicht richtig. Ihre Beamtin erklärte mir, wenn ich ihr kein Flugblatt herausgäbe, bekäme ich meinen Personalausweis nicht zurück. Ihr Beamter V. kann das bezeugen.

2. Sie behauptete ferner, ich hätte gesagt, ich wolle an dem Fahrzeug stehenbleiben, damit „die Herrschaften nicht weitermessen können“. Auch das ist nicht richtig. Ich erklärte dem Beamten K. sogar ausdrücklich, daß ich ihn auf keinen Fall bei seiner Amtshandlung stören wollte. Zeugen: Herr V., Herr K.

Wenn die Beamtin W. gegenüber der Staatsanwaltschaft falsche Angaben macht, beweist das schon, daß sie schuldbewußt ist, denn sonst könnte sie ja einfach die Wahrheit sagen. Insofern sagt der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nicht viel aus, da er ja unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zustandegekommen ist.

Ihre Beamten K. und W. haben unglaublich dilettantisch und ohne Rechtsgrundlage gehandelt. Sie, Frau Wittmeier, finden das in Ordnung und wollen weiterhin tatenlos zusehen, wie Ihre Beamten kopflose Entscheidungen treffen.

Wie kommen Ihre Beamten eigentlich darauf, von den Kraftfahrern zu verlangen, daß sie die Straßenverkehrsordnung befolgen, wenn sie sich selbst nicht an das Polizeigesetz halten? Ich darf dem Polizeipräsidenten in Duisburg mitteilen, daß Sie gern bereit sind, sich selbst, Ihren Mann und Ihre Kinder als dortige Bürger von der Polizei unter Umgehung des Polizeigesetzes drangsalieren zu lassen, und daß Sie dagegen keinen Widerspruch einlegen werden, da Sie solche Übergriffe ja auch als „Verantwortliche“ in Oberhausen gutheißen.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns

Antwort der Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier vom 22.11.2012

Statt ihre Beamten zur Ordnung zu rufen, schob sie das unerwünschte Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab:

Polizeipräsidium Oberhausen, Postfach 101217, 46012 Oberhausen
22. November 2012
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
PPin 13.05.01- 25/12

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Widerspruch gegen einen Platzverweis vom 27.07.2012
Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin vom 27.07.2012
Aktenzeichen der StA Duisburg 110 Js 98/12

Sehr geehrter Herr Bomanns,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 14.11.2012.

Ihre Beschwerde vom 27.07.2012 ist durch mein Schreiben vom 5. No-
vember 2012 beschieden.

Ihr Schreiben vom 14.11.2012 habe ich zur unabhängigen Prüfung an
die Staatsanwaltschaft Duisburg weitergeleitet, da der vorgetragene
Sachverhalt nach Ihrer Ansicht möglicherweise eine strafbare Handlung
von Polizeibeamten darstellt. Gleichzeitig wird die StA prüfen, ob von
Ihrer Seite evtl. eine strafbare Handlung bzw. falsche Verdächtigung ge-
gen die Polizeibeamten ausgesprochen wurde.

Ich stelle meine Stellungnahme daher bis zum Abschluss des staatsan-
waltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zurück. Erfahrungsgemäß kann
die Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft bis zu einem halben Jahr in
Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Wittmeier
Polizeipräsidentin

Die angekündigte Stellungnahme, die Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier mir mit dem vorstehenden Brief angekündigt hatte, habe ich niemals erhalten.


Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023