Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW)

Schriftverkehr mit Herrn Heinrich Korzuschek, Beisitzer in der Gewerkschaft der Polizei, Kreisgruppe Selm

Schreiben des Herrn Korzuschek, LAFP NRW, vom 29.08.2013

Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen
LAFP NRW. Postfach 1265, 59379 Selm
29. August 2013
Seite 1 von 3
Aktenzeichen
51.2-13.05.02-62/13
Herr Korzuschek
Telefon 02592 68-5124
Telefax 02592-68-5139
td512.beschwerdemanagement.lafp@polizei.nrw.de

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Beschwerdemanagement der Polizei des Landes NRW
Ihre Folgebeschwerde an das Polizeipräsidium Essen vom 18.05.2013

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihr o. a. Schreiben hat das Polizeipräsidium (PP) Essen zuständigkeits-
halber an mich weitergeleitet. Dieses habe ich nach Anforderung des
entsprechenden Beschwerdevorgangs beim Polizeipräsidium Oberhausen als Folge-
beschwerde gewertet, da Sie mit der Bearbeitung Ihrer Beschwerde
vom 27.07.2012 nicht einverstanden waren. Meine Zuständigkeit ergibt
sich aus Ziffer 4 der Rahmenvorgaben zur Bearbeltung von Beschwer-
den und Eingaben im Bereich der Polizei des Landes NRW, RdErl. des
Ministeriums für lnneres und Kommunales des Landes NRW -43 -
58.08.01 - vom 05.11.2010

Zuerst einmal möchte ich mich bei lhnen bedanken, dass Sie mir durch
Ihre Beschwerde die Möglichkeit eröffnet haben, eventuelle Schwach-
stellen vor dem Hintergrund eines effektiven Qualitätsmanagements
aufzufinden und abzustellen.

Ich habe mich eingehend mit Ihrer ursprünglichen Beschwerde an das
Polizeipräsidium (PP) Oberhausen und der dortigen Bearbeitung und
Beantwortung anhand einer Kopie des Beschwerdevorgangs sowie mit
Ihrer aktuellen Erwiderung befasst. Anhand der Unterlagen konnte ich
prüfen und feststellen, dass die beteiligten Polizeivollzugsbeamten de-
tailliert durch Vorgesetzte zum Sachverhalt befragt wurden und ihre An-
gaben sowohl fachlich als auch von der Qualität des Einschreitens her,
bewertet worden sind.

Nachdem die StA Duisburg das, aufgrund Ihrer Strafanzeige wegen Nö-
tigung aufgenommene, Ermittlungsverfahren gegen die Polizeivollzugs-
beamten eingestellt hat, teilte Ihnen das Polizeipräsidium Oberhausen mit Schreiben
vom 5. November 2012 das Ergebnis der Überprüfung mit.

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Die Prüfung des Polizeipräsidium Oberhausen führte zum Ergebnis, dass die Beam-
ten korrekt und angemessen gehandelt haben und sowohl der nach ei-
ner bewussten Störung einer Geschwindigkeitskontrolle gegen Sie aus-
gesprochene Platzverweis als auch die Personalienüberprüfung recht-
mäßig waren.

ln Ihrem Schreiben vom 18.05.2103 wiederholen Sie Ihren Unmut be-
züglich eines Platzverweises und einer Personenkontrolle

Unstreitig ist. dass Sie am 27. Juli 2012 während einer Geschwindig-
keitskontrolle auf Höhe der Biefangstraße 25 Flugblatter an die Beifah-
rerinnen und Beifahrer der angehaltenen Fahrzeuge verteilten wollten.
Die eingesetzten Beamtinnen und Beamten forderten Sie auf, das Ver-
teilen von Flugblättern zu unterlassen.

Zur Prüfung des von lhnen vorgetragenen Sachverhalts habe ich das für
Verkehrsangelegenheiten zuständige Dezernat beim Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) NRW um eine fachliche Einschät-
zung gebeten.

ln der mir vorliegenden Stellungnahme weist das LZPD NRW darauf hin,
dass die Polizei gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW zur Abwehr ei-
ner Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder
ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten kann. Die Gefah-
renabwehr kann sich u. a. auf die Beseitigung der Störung der Funkti-
onsfähigkeit des Staates beziehen. Außerdem kann die Polizei die lden-
tität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Gemäß § 164
StPO ist bei Amtshandlungen an Ort und Stelle der Beamte, der sie lei-
tet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören
oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen An-
ordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus,
festhalten zu lassen. lnsoweit stellte der ausgesprochene Platzverweis
das mildere Mittel dar.

Nach den mir vorliegenden Stellungnahmen haben Sie durch das Ver-
teilen der Flugblätter an die Beifahrer sowohl die Feststellung der Per-
sonalien der Fahrer gestört, als auch versucht das Fortführen der Ge-
schwindigkeitsmessung zu verhindern. So war es aufgrund Ihrer Anwe-
senheit bei den angehaltenen Fahrzeugen nicht möglich, mit die Perso-
nalien der angehaltenen Fahrer aufzunehmen, da Sie in der Lage waren
die persönlichen Daten der jeweiligen Fahrer mitzuhören. Dies ist aus
Gründen des Datenschutzes aber nicht zulässig.

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Sie haben aktiv versucht, eine Geschwindigkeitskontrolle zu beeinflus-
sen bzw. zu verhindern. Dies haben die eingesetzten Beamten vor Ort
durch die Feststellung Ihrer Personalien sowie durch das Aussprechen
eines Platzverweises gegen Sie zu unterbinden versucht. Ein Fehlver-
halten der beteiligten Beamtin / der beteiligten Beamten ist nicht ersicht-
lich.

lch bedauere, dass ich Ihre Darstellung nicht teile und Ihrer Beschwerde
damit nicht abhelfen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schröder

Meine Antwort an Herrn Heinrich Korzuschek vom 09.10.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
09.10.2013

Tel. 0176 51589575

Landesamt für Ausbildung, Fortbildung
und Personalangelegenheiten der Polizei
Nordrhein-Westfalen
(LAFP NRW)
Im Sundern 1
59379 Selm
Telefax 02592 68 5139
Ihr Zeichen: 51.2-13.05.02-62/13

Ihr Schreiben vom 29.08.2013

Nachrichtlich an: Polizeipräsidium Essen, Telefax 0201 829 2849
Nachrichtlich an: LZPD Duisburg, Telefax 0203 4175409
Nachrichtlich an: Staatsanwaltschaft Duisburg, Telefax 0203 9938 888

Sehr geehrter Herr Korzuschek, sehr geehrter Herr Schröder,

Ihr Brief ist mir erst nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub zugegangen.

Am 27.07.2012 verteilte ich in Oberhausen an der Biefangstraße Flugblätter. An dieser Stelle waren drei Polizeibeamte im Einsatz. Sie behaupteten, ich störte ihre Radarkontrolle. Sie behaupteten ferner, einen Platzverweis gegen mich auszusprechen. Die Beamtin W. gab vor, an mir eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” vorzunehmen.

Da die Polizeipräsidentin in Oberhausen ihre Beamten nicht anhält, sich an das Polizeigesetz NRW zu halten, wandte ich mich um Rat an den Polizeipräsidenten in Essen. Dieser leitete Ihnen mein Schreiben zur Stellungnahme zu.

Sie unterstellen mir, ich hätte durch das Verteilen der Flugblätter die Aufnahme der Personalien der angehaltenen Fahrer gestört und versucht, die Fortführung der Geschwindigkeitsmessung zu verhindern. Beides ist nicht richtig. Ich habe nur einem bereits abgefertigten Fahrer und den Beifahrerinnen zweier Personenwagen durch das rechte Seitenfenster ein Flugblatt angereicht.

Sie unternehmen in Ihrem Schreiben als erster der Beteiligten einen Begründungsversuch, wodurch die mir unterstellte Störung der Geschwindigkeitskontrolle konkret erfolgt sein soll. Und zwar erläutern Sie, es sei durch meine Anwesenheit nicht möglich gewesen, die Personalien der angehaltenen Fahrer aufzunehmen, weil ich die persönlichen Daten hätte mithören können. Ihre Begründung ist nicht stichhaltig: Der Polizeibeamte K. ging zum Fahrer an das linke Seitenfenster und stand auf der Fahrbahn. Ich trat kurz auf dem Radweg ans rechte Seitenfenster und überreichte der Beifahrerin ein Flugblatt. Zunächst einmal läßt sich kein Polizist, der einen Fahrzeugführer kontrolliert, die Personalien von ihm mündlich nennen, sondern er schreibt sie aus den Papieren ab. Selbst wenn der Fahrer etwas zu dem Beamten K. gesagt haben sollte, hätte ich es an der rechten Seite nicht verstehen können, weil er dazu seinen Kopf in Richtung des Beamten, also zur linken Seite hätte wenden müssen. Er würde mir damit seinen Hinterkopf zuwenden. An der Fahrerseite habe ich niemals gestanden.

Der Vorwurf, ich hätte die Fortführung der Geschwindigkeitsmessung verhindern wollen, ist paradox. Mein Handeln hing ja gerade von der Durchführung der Radarkontrolle ab, da ich den abgefertigten Fahrern bzw. ihren Beifahrern ein Flugblatt aushändigen wollte. Daher war es in meinem Interesse, daß möglichst viele Fahrer in kurzer Zeit angehalten wurden. Die Polizeikommissarin W. sagte später aus, ich hätte erklärt, ich wolle dort am Fahrzeug stehenbleiben, damit „die Herrschaften nicht weitermessen können”. Das ist eine reine Schutzbehauptung, mit der die Beamtin eine Bestrafung von sich abwenden wollte. Fragen Sie die anderen beiden Beamten!

Die Flugblattverteilung lief als eigenständiger, paralleler Prozeß begleitend zu der Geschwindigkeitskontrolle der Polizei ab. Dadurch wurde kein Fahrzeug weniger angehalten, und es dauerte keine Sekunde länger, die Personalien der angehaltenen Fahrer aufzunehmen. Die Beifahrer hatten mit der Kontrolle nichts zu tun und waren frei, von mir ein Flugblatt entgegenzunehmen.

Sofern es dadurch zu einer Verzögerung gekommen sein sollte, daß die Beamten sich mit mir befaßt haben, so ist das den Beamten zuzuschreiben. Warum verlassen Sie sich eigentlich nur auf das, was die Beamten aussagen? Fragen Sie doch die beteiligten Bürger, ob ich die Messung beeinträchtigt habe!

Sie erklären, die Polizei könne zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen. Die Polizeikommissarin W. gab an, bei mir eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” durchzuführen. Die Kontrollen zur Gefahrenabwehr, von denen Sie sprechen, sind verdachtsabhängig und haben damit nichts zu tun. In Nordrhein-Westfalen sind nach dem Polizeigesetz keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen zulässig. Wollen Sie das den Beamten in Oberhausen erklären?

Nach § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen darf ein Platzverweis (bzw., wie es dort heißt, eine „Platzverweisung”) nur in drei Fällen erfolgen: Wenn von einer Person eine Gefahr ausgeht, wenn sie die Hilfs- und Rettungsdienste behindert oder wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß sie Straftaten begehen wird. Der Platzverweis soll nicht als „milderes Mittel” an die Stelle jeder beliebigen anderen Maßnahme treten, sondern nur dann ausgesprochen werden, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Mir ist keine Methode bekannt, nach der die Milde zweier Maßnahmen objektiv gegeneinander abgewogen werden kann. Von mir ging keine Gefahr aus, ich habe keine Hilfs- und Rettungsdienste behindert und keine Straftat geplant. Sie behaupten, ich hätte durch die Flugblattverteilung die Funktionsfähigkeit des Staates gestört. Sie übersehen, daß gerade die Beamten des Polizeipräsidiums die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates stören. Sie ergriffen ohne gesetzliche Befugnis freiheits- und eigentumsentziehende Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns

Schreiben des Herrn Heinrich Korzuschek, LAFP NRW, vom 25.10.2013

Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen
LAFP NRW. Postfach 1265, 59379 Selm
25. Oktober 2013
Seite 1 von 1
Aktenzeichen:
51.2-13.05.02-62/13
Herr Korzuschek
Telefon 02592-68-5124
Telefax 02592-68-5139
td512.beschwerdemanagement.lafp@polizei.nrw.de

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Beschwerdemanagement der Polizei des Landes NRW
1. Ihre Folgebeschwerde an das Polizeipräsidium Essen vom 18.05.2013
2. Mein Schreiben vom 29.08.2013
3. Ihr Schreiben vom 09.10.2013

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihr Schreiben vom 28.06.2011 habe ich zur Kenntnis genommen. Es be-
inhaltet keine neuen Erkenntnisse in der Beschwerdeangelegenheit.

Unter Beachtung der sich aus Artikel 17 GG ergebenden Grundsätze
der Beschwerdesachbearbeitung habe ich die von lhnen vorgebrachte
Beschwerde eingehend geprüft und bin zu dem lhnen bereits mitgeteil-
ten Ergebnis gekommen.

Daher bitte ich Sie um Verständnis, wenn ich auf weitere gleichgerichte-
te Schreiben zur Ausgangsbeschwerde nicht mehr antworte.

Mit freundlichen Grüßen

lm Auftrag
Korzuschek

Meine Antwort an Herrn Heinrich Korzuschek vom 11.11.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
11.11.2013
Tel. 0176 51589575

Landesamt für Ausbildung, Fortbildung
und Personalangelegenheiten der Polizei
Nordrhein-Westfalen
(LAFP NRW)
Im Sundern 1
59379 Selm
Telefax 02592 68 5139
Ihr Zeichen: 51.2-13.05.02-62/13
Ihr Schreiben vom 25.10.2013
Mein Schreiben vom 09.10.2013

Nachrichtlich an: Polizeipräsidium Essen, Telefax 0201 829 2849
Nachrichtlich an: LZPD Duisburg, Telefax 0203 4175409
Nachrichtlich an: Staatsanwaltschaft Duisburg, Telefax 0203 9938 888

Sehr geehrter Herr Korzuschek, sehr geehrter Herr Schröder,

in Ihrem jüngsten Schreiben teilen Sie mir mit, Sie hätten mein Schreiben vom 28.06.2011 (?) zur Kenntnis genommen. Es beinhalte keine neuen Erkenntnisse in der Beschwerdeangelegenheit. Sie hätten meine Beschwerde nach § 17 des Grundgesetzes geprüft und seien zu dem mir bereits mitgeteilten Ergebnis gekommen. Auf weitere Schreiben würden Sie nicht mehr antworten. Mein Schreiben vom 28.06.2011 ist über zwei Jahre alt und liegt vor den Ereignissen vom 27.07.2012, um die es hier geht.

Ich habe mich nicht nach § 17 des Grundgesetzes an Sie gewandt, sondern der Polizeipräsident in Essen hat mein an ihn gerichtetes Hilfeersuchen an Sie weitergeleitet, weil er mir offenbar keinen verwertbaren Rat geben konnte. Gleichwohl habe ich zu Ihrem Schreiben vom 29.08.2013 Stellung genommen und Sie auf einige Unrichtigkeiten hingewiesen.

Sie behaupteten in Ihrem Schreiben, ich hätte durch die Aushändigung der Flugblätter an die Beifahrerinnen die Aufnahme der Personalien der angehaltenen Fahrer unmöglich gemacht. Und zwar soll es nicht möglich gewesen sein, die Fahrer nach ihren Personalien zu fragen, weil ich dann hätte mithören können und das gegen den Datenschutz verstoße. Hierzu erklärte ich Ihnen, daß die Polizei sich bei Verkehrskontrollen die Personalien nicht mündlich nennen läßt, sondern daß sie sie aus den Papieren abschreibt. Dem haben Sie nicht widersprochen.

Weiterhin haben Sie behauptet, ich hätte die Fortführung der Geschwindigkeitskontrolle verhindern wollen. Darauf habe ich Ihnen erklärt, daß ein Abbruch der Kontrolle gar nicht in meinem Sinne war, da ich ja an möglichst viele abgefertigte angehaltene Fahrer bzw. an ihre Beifahrer ein Flugblatt aushändigen wollte. Auch dieser Aussage haben Sie nichts entgegengesetzt.

Ich habe Ihnen erläutert, daß durch die Flugblattverteilung kein einziges Auto weniger kontrolliert und angehalten wurde. Ich habe Ihnen erklärt, daß die Beamten es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn dadurch eine Verzögerung eingetreten sein sollte, daß sie sich – widerrechtlich – mit mir befaßt haben. Auch hiergegen haben Sie nichts vorgebracht. Ich habe Sie dazu angehalten, sich nicht auf die Aussagen der Polizeibeamten zu verlassen, sondern die beteiligten Bürger zu befragen, ob ich die Kontrolle beeinträchtigt habe. Diesem Vorschlag sind Sie nicht nachgekommen.

Ich habe Sie auch darauf hingewiesen, daß die Polizeibeamtin W. mir vor der Staatsanwaltschaft eine Äußerung unterstellt hat, die ich nicht gemacht habe, um sich vor Strafe zu schützen, und habe Sie gebeten, dazu die anderen beiden Polizeibeamten anzuhören, aber auch daran haben Sie kein Interesse.

Sie erklärten, die Polizei könne zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen. Ich wies Sie darauf hin, daß die Polizeibeamtin W. angab, bei mir eine verdachtsun(!)abhängige Personenkontrolle durchzuführen, während die Kontrollen zur Abwehr einer Gefahr, auf die Sie sich berufen, gerade verdachtsabhängig sind. Ich machte Sie noch einmal darauf aufmerksam, daß es in Nordrhein-Westfalen nach dem hiesigen Landespolizeigesetz keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen gibt. Dagegen haben Sie nichts vorgebracht. Abschließend habe ich Sie daran erinnert, daß ein Platzverweis nur dann ausgesprochen werden darf, wenn seine Voraussetzungen nach § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind. Auch dem haben Sie nicht widersprochen. Sehr geehrter Herr Korzuschek, was lernen die Beamten eigentlich in Selm, wenn schon nicht das Polizeirecht ihres Bundeslandes?

Ihre Darstellungen vom 29.08.2013 habe ich zur Gänze widerlegt, ohne daß Sie dagegen noch etwas vorgebracht haben.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Bomanns


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Letzte Änderung: 07.10.2023